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C3 19 53

Rechtsverweigerung und -verzögerung

Wallis · 2019-05-17 · Deutsch VS

C3 19 53 ENTSCHEID VOM 17. MAI 2019 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen Y _________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO; SGS/VS 270.1]). Fälle von Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sind gemäss Art. 319 lit. c ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das vereinfachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO, Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1] und Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG; SGS/VS 173.100]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Rügen müssen substan-

- 4 - ziiert und bezogen auf den angefochtenen Entscheid erfolgen; rein appellatorische Vor- bringen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen nicht (ZWR 2014, S. 238 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Grundsätzlich gelten auch hinsichtlich der Rechtsverwei- gerung bzw. -verzögerung dieselben formellen Voraussetzungen wie bei allen anderen Beschwerden (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_321/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition, hingegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sach- verhalts, «offensichtlich unrichtig» ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). Hingegen prüft die Beschwerdeinstanz den Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung mit freier Kognition (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 7 zu Art. 320 ZPO; Sühler, Basler Kommen- tar, N. 26 zu Art. 319 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zü- rich/Basel/Genf 2013, § 26 N. 39).

E. 1.4 Die materielle Behandlung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungs- beschwerde setzt grundsätzlich ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse voraus. Das Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde (vgl. für die Klage Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) wird als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen geprüft (vgl. Art. 60 ZPO; Bun- desgerichtsurteil 4A_611/2016 vom 20. März 2017 E. 2). Fällt das schutzwürdige Inte- resse im Laufe des Verfahrens dahin, wird der Prozess gegenstandslos und ist damit abzuschreiben; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteil 9C_768/2018 vom 21. Februar 2019 E. 1.2.1). Das Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungs- beschwerde fällt in der Regel dahin, wenn der erwartete Entscheid bereits ergangen ist (BGE 125 V 373 E. 1; Bundesgerichtsurteile 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1). Ausnahmsweise kann eine solche Beschwere aber auch ohne aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse behandelt werden, nämlich dann, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK substanziiert behauptet wird. Gestützt auf Art. 13 EMRK besteht ein Anspruch auf wirksame Beurteilung von Konventionalrechtsverletzungen; in der Feststellung der Konventionsverletzung wird dem Betroffenen Wiedergutmachung

- 5 - verschafft (BGE 137 I 296 E. 4, 136 I 274 E. 1.3; Bundesgerichtsurteile 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2). Vorliegend hat das Kantonsgericht mit Entscheid C3 18 XXX vom 7. November 2018 die Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Verfahren Nr. XXX/2015 zwischen X _________ und der Y _________ AG verneint und die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, womit frag- lich ist, ob ein schutzwürdiges Interesse besteht, bereits nach kurzer Zeit eine neue Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung zu erheben. Ein schutz- würdiges Interesse kann vorab hinsichtlich der Untätigkeit der Vorinstanz nach Rückwei- sung der Sache und Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Entscheids bestehen. Da das Kantonsgericht das Arbeitsgericht im besagten Entscheid angewiesen hat, das Ver- fahren «unverzüglich» fortzusetzen und zwischen dem Rechtskrafteintritt und der Be- schwerde vom 26. März 2019 wiederum mehrere Monate vergangen sind, ist das schutz- würdiges Interesse an der Beschwerde zu bejahen. Selbst wenn die Vorinstanz inzwi- schen Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse, die Verletzung von Verfahrensgarantien feststellen zu lassen.

E. 1.5 Gegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO).

E. 1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzöge- rung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 124 V 133 E. 4; Bundesgerichtsurteile 4A_321/2018 vom 25. Juli 2018 E. 1, 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (BGE 133 I 270 E. 1.2.2). Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleunigungsgebot im entsprechenden Umfang (BGE 130 I 269 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.1).

- 6 - Die Schweizerische Zivilprozessordnung legt – vorbehältlich der Schlichtung (Art. 213 Abs. 4 ZPO) – keine Maximaldauer fest, innert welcher ein Verfahren erledigt werden muss. Hingegen ergeben sich die Kriterien zur Prüfung der Rechtsverzögerung aus der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Bundesgerichtsurteil 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt na- mentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachver- halts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Fal- les durch die Behörden (BGE 135 I 265 E. 4.4 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2, 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2, 1C_354/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3, 4A_230/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich auf die ge- samte Verfahrensdauer; eine Verzögerung in einem Verfahrensabschnitt kann durch eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden (Bundes- gerichtsurteil 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.1). Rechtsverzögerung ist nicht al- lein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Mo- nate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Ver- fahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen las- sen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3, 127 III 385 E. 3a; Bundesgerichtsurteil 5A_339/2016 vom

27. Januar 2017 E. 2.2).

E. 2.3 Vorliegend erwog das Kantonsgericht mit Entscheid C3 18 XXX vom 7. November 2018, dass sich die Verzögerungen und die gesamte Verfahrensdauer am oberen Limit des Zulässigen bewegen würden. Die Parteien hätten diese nicht zu verantworten, weil sie vorab infolge der unspeditiven Zustellungen entstanden seien. Das Arbeitsgericht müsse in diesem Punkt eine Praxisänderung bzw. Änderung in der Organisation in Be- tracht ziehen. Da es sich nicht um einen wirklich dringlichen Fall handle, während des Verfahrens immer gewisse Verfahrensschritte vorgenommen worden seien und weil ge- rade die Zuständigkeitsfrage infolge der negative Feststellungswiderklage nicht einfach zu beurteilen gewesen sei, könne die Verfahrensdauer von ungefähr 16 ½ Monaten bis zum Prozessentscheid noch gerade als akzeptabel erachtet werden. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung erweise sich damit als unbegründet.

- 7 - Das Kantonsgericht hat die Vorinstanz mit der Rückweisung der Sache angewiesen, das Verfahren «unverzüglich» fortzusetzen. Die Parteien nahmen den Entscheid am 16. No- vember 2018 (Beschwerdeführer) bzw. 9. November 2018 (Beschwerdegegnerin) in Empfang. Die 30-tägigte Rechtmittelfrist lief am Montag 17. Dezember 2018 unbenutzt ab und der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

E. 2.4 Hinsichtlich des Verfahrensstands vor dem Überweisungsentscheid (inklusive Be- schwerdeverfahren C3 18 XXX), hat das Arbeitsgericht die Parteien am 30. August 2017 angewiesen, innert 15 Tagen Partei- und Zeugenfragen zu hinterlegen. Der Kläger selbst hat am 15. September 2017 ein Gesuch um Sistierung des arbeitsgerichtlichen Verfah- rens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens SAO 17 xxx gestellt. Nach der Rückweisung des Dossiers nahm das Arbeitsgericht am 29. März 2019 die erste Verfahrenshandlung vor. Und zwar schrieb es die Staatsanwaltschaft zwecks Mitteilung des Verfahrensstands und Zustellung der Strafakten SAO 17 xxx an, weil das Ergebnis des Strafverfahrens für das arbeitsrechtliche Verfahren relevant sein könne. Unter Be- rücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2018 bis zum 2. Januar 2019 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), blieb das Arbeitsgericht damit nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids knapp drei Monate untätig. Die Anfrage an die Staatsanwaltschaft ver- fasste es, nachdem es an diesem Tag vom Kantonsgericht die neuerliche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zur Stellungahme erhalten hatte. Grundsätzlich wird es als vertretbar erachtet, während dreier Monate nach einer Rück- weisung zuzuwarten, bevor weitere Verfahrenshandlungen erfolgen. Allein aus einem längeren Zeitablauf kann nicht eo ipso auf eine unzulässige Rechtsverzögerung ge- schlossen werden (Bundesgerichtsurteil 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 3.2). Hinge- gen hat das Kantonsgericht die Vorinstanz mit der Rückweisung angewiesen, das Ver- fahren «unverzüglich» fortzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine zeitliche Vorgabe (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 3.2), welche nicht be- stimmt ist. Begriffe wie «unverzüglich» oder «sofort» sind im konkreten Kontext zu ver- stehen. Während bei einer Haftentlassung der Begriff «unverzüglich» so zu verstehen ist, dass eine Person noch am gleichen Tag aus der Haft entlassen werden muss, ist bei einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, das Verfahren «un- verzüglich» fortzusetzen, die Zeitdauer abhängig von der Komplexität des Falls (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfra- gen) und den nächsten Verfahrensschritten. Bei einer Rückweisung mit der Anweisung das Verfahren «unverzüglich» fortzufahren, muss in der Regel erwartet werden, dass

- 8 - die Vorinstanz die nächsten Verfahrensschritte innert ein bis zwei Wochen oder höchs- tens einem Monat vornimmt. In gewichtigeren Fällen (z.B., wenn es gilt, die Obhut von Kindern zu regeln oder sich eine Person in Haft befindet) dürfte das Zeitfenster kleiner sein und in weniger gewichtigen oder sehr komplexen Fällen grösser als ein Monat. Vor- liegend sollte die Vorinstanz nach der Rückweisung des Dossiers über das Sistierungs- gesuch entscheiden bzw. Instruktionen hinsichtlich des bevorstehenden Beweisverfah- rens (z.B. Vorladung von Zeugen und Parteien) treffen. Die Situation erscheint nicht der- art komplex, dass diese nächsten Verfahrensschritte nicht innert zweier Monate nach Rückweisung hätten in Angriff genommen werden können. Die Rüge der Rechtsverzö- gerung bzw. Rechtsverweigerung steht auch nicht im Widerspruch zum Sistierungsge- such, weil die gesuchstellende Partei auch ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass innert nützlicher Frist über die Sistierung entschieden wird. Vorliegend liess die Vo- rinstanz unnütze Zeit verstreichen. Aktiv, und dies in bescheidenem Mass, wurde sie erst, nachdem (und weil) ihr die vorliegend zu beurteilende Rechtsverzögerungsbe- schwerde zur Beantwortung zugestellt worden war.

E. 2.5 Insoweit die Vorinstanz entgegen den Anweisungen, das Verfahren «unverzüglich» fortzusetzen, während knapp drei Monate untätig geblieben ist und sich erst infolge der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde bewegte, hat sie Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen.

E. 3 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 96, Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allge- meinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 3.2 Sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren werden in der vorliegenden Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von unter Fr. 30‘000.-- keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

- 9 -

E. 3.3 Die Kostenlosigkeit betrifft nur die Gerichtskosten, nicht auch die Parteientschädi- gung (Bundesgerichtsurteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1; Rüegg/Rü- egg, Basler Kommentar, 3. A., N. 1 zu Art. 114 ZPO). Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, muss der Kanton in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung bezahlen (BGE 139 III 471 E. 3). Die Parteientschädi- gung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) und die Kos- ten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Umtriebsentschädigung bei nicht anwaltlicher Vertretung ist nur in begründeten Fällen zu erteilen. Sie zielt darauf ab, den Aufwand einer Partei zu decken, welche den Prozess selbst geführt hat; beispielsweise den Ver- dienstausfall einer selbständig erwerbenden Person (Bundesgerichtsurteil 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, BBl 2006 7293). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 25.-- für Kosten im Zusammenhang mit der elektronischen Eingabe (IncaMail-Gebühren). Zum Versenden von eingeschriebenen Sendungen per IncaMail bietet die Post ein kostenpflichtiges Premium-Konto an, welches für einen Monat Fr. 5.- -, für drei Monate Fr. 9.-- und für zwölf Monate Fr. 29.-- kostet (abrufbar unter: xxx). Die beantragte Umtriebsentschädigung von Fr. 25.-- erscheint daher angemessen.

- 10 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsgericht des Kantons Wallis im Verfahren Nr. XXX/2016 zwischen X _________ und der Y _________ AG das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt hat. 2. Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis wird angewiesen, innert 20 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheids das Verfahren Nr. XXX/2016 zwischen X _________ und der Y _________ AG beförderlich fortzuführen.

E. 4 Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 25.--. Sitten, 17. Mai 2019

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C3 19 53

ENTSCHEID VOM 17. MAI 2019

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

Y _________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

(Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung)

- 2 - Verfahren

A. X _________ reichte am 2. Dezember 2016 eine Klage gegen die Y _________ AG beim Arbeitsgericht des Kantons Wallis mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein (S. 2 ff.):

1. Die Y _________ AG sei teilklageweise und unter Nachklagevorbehalt zu verpflichten, X _________ den Betrag von CHF 30'000.00 netto plus 5% Verzugszins ab Fälligkeitsdatum als Entschädigung für ihre missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 338a OR) zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Y _________ AG. B. Die Y _________ AG erhob mit der Klageantwort vom 15. März 2017 Widerklage mit nachfolgenden Rechtsbegehren (S. 609 ff.): Rechtsbegehren der Beklagten

1. Die Klage von X _________ wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von X _________.

3. Der Y _________ AG wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. Rechtsbegehren der Widerklägerin

1. Es ist festzustellen, dass die Y _________ AG X _________ aus dem Arbeitsverhältnis nichts schuldet.

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von X _________.

3. Der Y _________ AG wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. C. Das Arbeitsgericht überwies mit Entscheid vom 19. April 2018 die Klage und Wider- klage mangels sachlicher Zuständigkeit (übersteigender Streitwert aufgrund der Wider- klage) an das Bezirksgericht. D. X _________ erhob am 14. Mai 2018 gegen den Überweisungsentscheid eine Be- schwerde beim Kantonsgericht Wallis und beantragte gleichzeitig, es sei die Rechtsver- zögerung durch das Arbeitsgericht festzustellen. Das Kantonsgericht Wallis hiess die Beschwerde mit Entscheid C3 18 XXX vom 7. November 2018 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Weiterführung im Sinne der Erwä- gungen an das Arbeitsgericht zurück. Es forderte das Arbeitsgericht zudem auf, das Ver- fahren Nr. xxx/2016 zwischen X _________ und der Y _________ AG unverzüglich fort- zusetzen. Den Vorwurf der Rechtsverzögerung erachtete das Kantonsgericht hingegen als unbegründet und wies die Beschwerde in diesem Punkt ab. Das Arbeitsgericht quit- tierte am 9. November 2018 den Empfang dieses Entscheids.

- 3 - E. X _________ reichte am 26. März 2019 erneut eine Beschwerde wegen Rechtsver- zögerung und Rechtsverweigerung beim Kantonsgericht mit nachfolgenden Rechtsbe- gehren ein:

1. Es sei die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis im Ver- fahren xxx/2016 (X _________ <> Y _________ AG) festzustellen; eventualiter sei festzustellen, dass die Rechtsweggarantie verletzt sei.

2. Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis sei anzuweisen, das Verfahren Nr. xxx/2016 zwischen X _________ und der Y _________ AG unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids in dieser Beschwerdesache fortzusetzen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Wallis. Sofern das Beschwerde- verfahren nicht kosten- und gebührenbefreit sein sollte, sei X _________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nachdem ihm Frist zur Einreichung der dafür notwendigen Unterlagen angesetzt wurde. F. Das Kantonsgericht lud das Arbeitsgericht am 28. März 2019 zur Stellungnahme so- wie zur Akteneinreichung ein, welche Verfügung beim Adressaten am 29. März 2019 einging. Das Arbeitsgericht hinterlegte am 29. März 2019 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Y _________ AG verzichtete mit Schreiben vom 5. April 2019 ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO; SGS/VS 270.1]). Fälle von Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sind gemäss Art. 319 lit. c ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das vereinfachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO, Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1] und Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG; SGS/VS 173.100]). 1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Rügen müssen substan-

- 4 - ziiert und bezogen auf den angefochtenen Entscheid erfolgen; rein appellatorische Vor- bringen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen nicht (ZWR 2014, S. 238 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Grundsätzlich gelten auch hinsichtlich der Rechtsverwei- gerung bzw. -verzögerung dieselben formellen Voraussetzungen wie bei allen anderen Beschwerden (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_321/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3). 1.3 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition, hingegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sach- verhalts, «offensichtlich unrichtig» ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). Hingegen prüft die Beschwerdeinstanz den Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung mit freier Kognition (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 7 zu Art. 320 ZPO; Sühler, Basler Kommen- tar, N. 26 zu Art. 319 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zü- rich/Basel/Genf 2013, § 26 N. 39). 1.4 Die materielle Behandlung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungs- beschwerde setzt grundsätzlich ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse voraus. Das Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde (vgl. für die Klage Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) wird als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen geprüft (vgl. Art. 60 ZPO; Bun- desgerichtsurteil 4A_611/2016 vom 20. März 2017 E. 2). Fällt das schutzwürdige Inte- resse im Laufe des Verfahrens dahin, wird der Prozess gegenstandslos und ist damit abzuschreiben; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteil 9C_768/2018 vom 21. Februar 2019 E. 1.2.1). Das Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungs- beschwerde fällt in der Regel dahin, wenn der erwartete Entscheid bereits ergangen ist (BGE 125 V 373 E. 1; Bundesgerichtsurteile 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1). Ausnahmsweise kann eine solche Beschwere aber auch ohne aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse behandelt werden, nämlich dann, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK substanziiert behauptet wird. Gestützt auf Art. 13 EMRK besteht ein Anspruch auf wirksame Beurteilung von Konventionalrechtsverletzungen; in der Feststellung der Konventionsverletzung wird dem Betroffenen Wiedergutmachung

- 5 - verschafft (BGE 137 I 296 E. 4, 136 I 274 E. 1.3; Bundesgerichtsurteile 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2). Vorliegend hat das Kantonsgericht mit Entscheid C3 18 XXX vom 7. November 2018 die Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Verfahren Nr. XXX/2015 zwischen X _________ und der Y _________ AG verneint und die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, womit frag- lich ist, ob ein schutzwürdiges Interesse besteht, bereits nach kurzer Zeit eine neue Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung zu erheben. Ein schutz- würdiges Interesse kann vorab hinsichtlich der Untätigkeit der Vorinstanz nach Rückwei- sung der Sache und Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Entscheids bestehen. Da das Kantonsgericht das Arbeitsgericht im besagten Entscheid angewiesen hat, das Ver- fahren «unverzüglich» fortzusetzen und zwischen dem Rechtskrafteintritt und der Be- schwerde vom 26. März 2019 wiederum mehrere Monate vergangen sind, ist das schutz- würdiges Interesse an der Beschwerde zu bejahen. Selbst wenn die Vorinstanz inzwi- schen Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse, die Verletzung von Verfahrensgarantien feststellen zu lassen. 1.5 Gegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). 1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzöge- rung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 124 V 133 E. 4; Bundesgerichtsurteile 4A_321/2018 vom 25. Juli 2018 E. 1, 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (BGE 133 I 270 E. 1.2.2). Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleunigungsgebot im entsprechenden Umfang (BGE 130 I 269 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.1).

- 6 - Die Schweizerische Zivilprozessordnung legt – vorbehältlich der Schlichtung (Art. 213 Abs. 4 ZPO) – keine Maximaldauer fest, innert welcher ein Verfahren erledigt werden muss. Hingegen ergeben sich die Kriterien zur Prüfung der Rechtsverzögerung aus der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Bundesgerichtsurteil 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt na- mentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachver- halts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Fal- les durch die Behörden (BGE 135 I 265 E. 4.4 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2, 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2, 1C_354/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3, 4A_230/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich auf die ge- samte Verfahrensdauer; eine Verzögerung in einem Verfahrensabschnitt kann durch eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden (Bundes- gerichtsurteil 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.1). Rechtsverzögerung ist nicht al- lein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Mo- nate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Ver- fahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen las- sen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3, 127 III 385 E. 3a; Bundesgerichtsurteil 5A_339/2016 vom

27. Januar 2017 E. 2.2). 2.3 Vorliegend erwog das Kantonsgericht mit Entscheid C3 18 XXX vom 7. November 2018, dass sich die Verzögerungen und die gesamte Verfahrensdauer am oberen Limit des Zulässigen bewegen würden. Die Parteien hätten diese nicht zu verantworten, weil sie vorab infolge der unspeditiven Zustellungen entstanden seien. Das Arbeitsgericht müsse in diesem Punkt eine Praxisänderung bzw. Änderung in der Organisation in Be- tracht ziehen. Da es sich nicht um einen wirklich dringlichen Fall handle, während des Verfahrens immer gewisse Verfahrensschritte vorgenommen worden seien und weil ge- rade die Zuständigkeitsfrage infolge der negative Feststellungswiderklage nicht einfach zu beurteilen gewesen sei, könne die Verfahrensdauer von ungefähr 16 ½ Monaten bis zum Prozessentscheid noch gerade als akzeptabel erachtet werden. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung erweise sich damit als unbegründet.

- 7 - Das Kantonsgericht hat die Vorinstanz mit der Rückweisung der Sache angewiesen, das Verfahren «unverzüglich» fortzusetzen. Die Parteien nahmen den Entscheid am 16. No- vember 2018 (Beschwerdeführer) bzw. 9. November 2018 (Beschwerdegegnerin) in Empfang. Die 30-tägigte Rechtmittelfrist lief am Montag 17. Dezember 2018 unbenutzt ab und der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 2.4 Hinsichtlich des Verfahrensstands vor dem Überweisungsentscheid (inklusive Be- schwerdeverfahren C3 18 XXX), hat das Arbeitsgericht die Parteien am 30. August 2017 angewiesen, innert 15 Tagen Partei- und Zeugenfragen zu hinterlegen. Der Kläger selbst hat am 15. September 2017 ein Gesuch um Sistierung des arbeitsgerichtlichen Verfah- rens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens SAO 17 xxx gestellt. Nach der Rückweisung des Dossiers nahm das Arbeitsgericht am 29. März 2019 die erste Verfahrenshandlung vor. Und zwar schrieb es die Staatsanwaltschaft zwecks Mitteilung des Verfahrensstands und Zustellung der Strafakten SAO 17 xxx an, weil das Ergebnis des Strafverfahrens für das arbeitsrechtliche Verfahren relevant sein könne. Unter Be- rücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2018 bis zum 2. Januar 2019 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), blieb das Arbeitsgericht damit nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids knapp drei Monate untätig. Die Anfrage an die Staatsanwaltschaft ver- fasste es, nachdem es an diesem Tag vom Kantonsgericht die neuerliche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zur Stellungahme erhalten hatte. Grundsätzlich wird es als vertretbar erachtet, während dreier Monate nach einer Rück- weisung zuzuwarten, bevor weitere Verfahrenshandlungen erfolgen. Allein aus einem längeren Zeitablauf kann nicht eo ipso auf eine unzulässige Rechtsverzögerung ge- schlossen werden (Bundesgerichtsurteil 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 3.2). Hinge- gen hat das Kantonsgericht die Vorinstanz mit der Rückweisung angewiesen, das Ver- fahren «unverzüglich» fortzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine zeitliche Vorgabe (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 3.2), welche nicht be- stimmt ist. Begriffe wie «unverzüglich» oder «sofort» sind im konkreten Kontext zu ver- stehen. Während bei einer Haftentlassung der Begriff «unverzüglich» so zu verstehen ist, dass eine Person noch am gleichen Tag aus der Haft entlassen werden muss, ist bei einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, das Verfahren «un- verzüglich» fortzusetzen, die Zeitdauer abhängig von der Komplexität des Falls (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfra- gen) und den nächsten Verfahrensschritten. Bei einer Rückweisung mit der Anweisung das Verfahren «unverzüglich» fortzufahren, muss in der Regel erwartet werden, dass

- 8 - die Vorinstanz die nächsten Verfahrensschritte innert ein bis zwei Wochen oder höchs- tens einem Monat vornimmt. In gewichtigeren Fällen (z.B., wenn es gilt, die Obhut von Kindern zu regeln oder sich eine Person in Haft befindet) dürfte das Zeitfenster kleiner sein und in weniger gewichtigen oder sehr komplexen Fällen grösser als ein Monat. Vor- liegend sollte die Vorinstanz nach der Rückweisung des Dossiers über das Sistierungs- gesuch entscheiden bzw. Instruktionen hinsichtlich des bevorstehenden Beweisverfah- rens (z.B. Vorladung von Zeugen und Parteien) treffen. Die Situation erscheint nicht der- art komplex, dass diese nächsten Verfahrensschritte nicht innert zweier Monate nach Rückweisung hätten in Angriff genommen werden können. Die Rüge der Rechtsverzö- gerung bzw. Rechtsverweigerung steht auch nicht im Widerspruch zum Sistierungsge- such, weil die gesuchstellende Partei auch ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass innert nützlicher Frist über die Sistierung entschieden wird. Vorliegend liess die Vo- rinstanz unnütze Zeit verstreichen. Aktiv, und dies in bescheidenem Mass, wurde sie erst, nachdem (und weil) ihr die vorliegend zu beurteilende Rechtsverzögerungsbe- schwerde zur Beantwortung zugestellt worden war. 2.5 Insoweit die Vorinstanz entgegen den Anweisungen, das Verfahren «unverzüglich» fortzusetzen, während knapp drei Monate untätig geblieben ist und sich erst infolge der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde bewegte, hat sie Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen. 3. 3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 96, Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allge- meinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2 Sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren werden in der vorliegenden Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von unter Fr. 30‘000.-- keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

- 9 - 3.3 Die Kostenlosigkeit betrifft nur die Gerichtskosten, nicht auch die Parteientschädi- gung (Bundesgerichtsurteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1; Rüegg/Rü- egg, Basler Kommentar, 3. A., N. 1 zu Art. 114 ZPO). Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, muss der Kanton in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung bezahlen (BGE 139 III 471 E. 3). Die Parteientschädi- gung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) und die Kos- ten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Umtriebsentschädigung bei nicht anwaltlicher Vertretung ist nur in begründeten Fällen zu erteilen. Sie zielt darauf ab, den Aufwand einer Partei zu decken, welche den Prozess selbst geführt hat; beispielsweise den Ver- dienstausfall einer selbständig erwerbenden Person (Bundesgerichtsurteil 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, BBl 2006 7293). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 25.-- für Kosten im Zusammenhang mit der elektronischen Eingabe (IncaMail-Gebühren). Zum Versenden von eingeschriebenen Sendungen per IncaMail bietet die Post ein kostenpflichtiges Premium-Konto an, welches für einen Monat Fr. 5.- -, für drei Monate Fr. 9.-- und für zwölf Monate Fr. 29.-- kostet (abrufbar unter: xxx). Die beantragte Umtriebsentschädigung von Fr. 25.-- erscheint daher angemessen.

- 10 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsgericht des Kantons Wallis im Verfahren Nr. XXX/2016 zwischen X _________ und der Y _________ AG das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt hat. 2. Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis wird angewiesen, innert 20 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheids das Verfahren Nr. XXX/2016 zwischen X _________ und der Y _________ AG beförderlich fortzuführen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 25.--. Sitten, 17. Mai 2019